Ihr Rechtsschutz

SdV-Straf-Rechtsschutz
Günstiger Schutz für Ihre beruflichen Existenz

Die SdV-Straf-Rechtsschutzversicherung ist ein günstiger und leistungsstarker Schutz Ihrer beruflichen Existenz. Und das unabhängig davon, wo Sie Ihre Vermögensschaden-Haftpflicht unterhalten.

Warum eine Straf-Rechtsschutz­versicherung?

Unterschlagung, Untreue, Versicherungsbetrug (auch die Beihilfe), Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung, Datenmissbrauch, etc.: Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geht schneller, als Sie denken.

Besonders der Vorwurf des Betruges oder der Beihilfe zum Betrug ist schnell ausgesprochen. Dabei reicht schon das Verschweigen oder eine falsche Angabe von Vorerkrankungen seitens des Versicherungsnehmers. Oder Ihnen wird bei Schadenfällen vorgeworfen, vorsätzlich falsche Beschreibungen forciert zu haben. Auch Untreue oder Unterschlagung wird bevollmächtigten Vermittlern bei Inkasso und Schadenregulierung vorgeworfen.

Spätestens, wenn der Staatsanwalt sich einschaltet, wird es ernst – unabhängig vom ausgeübten Beruf. Dann geht es nicht mehr „nur“ um finanzielle Entschädigungen aus zivilrechtlichen Ansprüchen, sondern möglicherweise auch um eine strafrechtliche Verurteilung. Ein Berufsverbot bis hin zu einer Haftstrafe kann die Folge sein.

Die Verteidigung des Versicherungsvermittlers oder Finanzdienstleisters wegen des Vorwurfs der Verletzung von Vorschriften des Strafrechts ist nicht im Rahmen der Berufs- bzw. Vermögensschaden-Haftpflicht versichert, nur gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.

SdV-Straf-Rechtsschutz

Nur 69 EUR Jahresbeitrag

(inkl. Versicherungsteuer)

Zusatzbaustein Telefon-Mediation

Nur 30 EUR Jahresbeitrag

(inkl. Versicherungsteuer)

Zusatzbaustein Versicherungsvertrags-Rechtsschutz

Nur 37,01 EUR Jahresbeitrag

(inkl. Versicherungsteuer)

Ergänzen Sie deshalb Ihre Absicherung! Schützen Sie Ihre berufliche Existenz!

Ihre Vorteile auf einen Blick:

1 Mio. EUR Versicherungssumme
Keine Selbstbeteiligung
Transparenter Leistungsumfang in den Bedingungen, auch bei Honorar­vereinbarungen
Regressverzicht bei Vorsatz, wenn das Verfahren durch einen rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossen wird
Zusatzbaustein „Telefon-Mediation bei Provisionsstreitigkeiten“
Zusatzbaustein „Versicherungsvertrags-Rechtsschutz“

Schadenbeispiele

Zwei Punkte machen die Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung besonders interessant bzw. notwendig:

  1. Erst die Einleitung des Ermittlungsverfahrens löst den Versicherungsfall aus. Die Ursache kann also weit in der Vergangenheit liegen, in der noch gar keine Absicherung existierte. Trotzdem besteht dann Versicherungsschutz.
  2. Auch wenn es zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens kommt, muss der Beschuldigte die Kosten seines Verteidigers selbst tragen. Die nachstehenden sieben Schadenbeispiele machen deutlich, wie wichtig dieser Versicherungsschutz für Sie ist.
I. Vorwurf der Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen mit Beschluss zur Durchsuchung von Person, Wohn- und Geschäftsräumen und Fahrzeugen

Nach Wechsel aus der Ausschließlichkeit in die Maklertätigkeit wurde aufgrund Anzeige des Versicherers durch die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingeleitet. Es wurde von dem ehemaligen Versicherer behauptet, dass der Makler Unterlagen, die aus den Datenbeständen des Versicherers stammen (vor allem Kundenlisten, Vertragsunterlagen, Adresslisten) für seine Maklertätigkeit genutzt hat. Die Erledigung erfolgte durch einen rechtskräftigen Strafbefehl. (D. h. der Makler wurde rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der Erledigung durch Strafbefehl trägt aber in diesem Fall die Kosten sein Spezial-Strafrechtsschutz! Die Kosten in Höhe von 3.500 EUR musste der Makler insofern nicht selbst tragen.

Gegen den Makler wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Fälschung von schriftlichen Erklärungen durch den Makler an einen Versicherer eingeleitet (Makler soll im Namen des Kunden schriftliche Erklärungen an den Versicherer verfasst haben und hierbei diese mit dem Namenszug bzw. der Unterschrift des Kunden versehen haben). Nach umfassenden Ermittlungen und einem Schriftgutachten wurde das Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Kosten muss der Makler aber bei dieser Einstellung selbst tragen. Diese belaufen sich auf rund 4.800 EUR und wurden von der Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung übernommen.

Das Finanzamt moniert beim Makler die fehlende Steuererklärung. Trotz mehrfacher Anmahnung durch das Finanzamt wird diese nicht abgegeben. Daraufhin veranlasst das Finanzamt die Einleitung eines Steuer-Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung. In einem konkreten Fall beliefen sich die Rechtskosten auf 2.100 EUR, die der Makler dank seiner Spezial-Strafrechtsschutz nicht selbst tragen musste.

Der Versicherungsnehmer ruft bei seinem Makler an und teilt ihm mit, dass sein Auto über Nacht geklaut worden sei. Die Polizei sei auch schon informiert. Gutgläubig gibt der Makler die nötigen Informationen an die Teilkaskoversicherung weiter. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen stellt sich heraus, dass der Versicherungsnehmer den Diebstahl nur vorgetäuscht hat, um für das Fahrzeug, das er zuvor versehentlich selbst zu Schrott gefahren hat, „noch etwas zu bekommen“. Der Makler fällt aus allen Wolken als auch er eine Strafanzeige wegen Beihilfe zum versuchten Versicherungsmissbrauch bekommt. Ihm wird unterstellt, von dem „Unfall“ gewusst zu haben, da er nach dem „Unfall“, aber vor der Diebstahlmeldung, ein Beratungsgespräch mit diesem Versicherungsnehmer geführt hat. Der Vorwurf kann im Ermittlungsverfahren nicht entkräftet werden, es kommt zur Hauptverhandlung mit Zeugenvernehmung. Dort wird dann doch noch ein Freispruch erreicht. Die Rechtsanwaltskosten belaufen sich auf fast 6.600 EUR. Leider bedeutet der Freispruch nicht, dass die Staatskasse auch für eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt aufkommt. Diese Kosten übernimmt seine Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung für ihn. Ohne diesen Versicherungsschutz wäre der Makler auf einem Großteil der Kosten trotz Freispruchs sitzen geblieben.

Der Makler erhält einen Anruf vom Kunden, der mitteilt, er hätte gerne aufgrund einer Änderung seiner persönlichen Lebensumstände seinen bereits bestehenden Versicherungsvertrag angepasst. Um sicherzustellen, dass er auch später beim Ausfüllen des Antrags noch alle Angaben bereit hat, zeichnet der Makler das Telefonat auf, ohne den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen. Die verärgerte Praktikantin des Maklers bekommt dies mit und verleitet den Versicherungsnehmer zu einer Anzeige. Das Aufzeichnen des Gesprächs ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist ein strafbares Vergehen gemäß § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes). Der Anwalt kann erreichen, dass das Verfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung eines geringen Geldbetrages eingestellt wird. Die Anwaltskosten belaufen sich auf fast 2.000 EUR. Die Kosten werden von der Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung übernommen.

Im Büro des Versicherungsvermittlers ist ein eiliger Deckungsauftrag liegengeblieben. Noch bevor dieser an die Versicherung weitergeleitet wird, kommt es zu einem Schadensfall. Der Kunde macht nunmehr Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsvermittler geltend. Der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer lehnt seine Eintrittspflicht ab und verweist darauf, dass hier ein nicht vom Versicherungsschutz gedecktes wissentliches Liegenlassen wegen Arbeitsüberlastung vorliegen würde. Im Rahmen des „Versicherungs-Vertrags-Rechtschutz für Versicherungsvermittler“ besteht für die rechtliche Interessenwahrnehmung des Versicherungsvermittler gegenüber seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Rechtschutz.

Nach einem Brand und den durchgeführten Löscharbeiten steht das Büro des Versicherungsmaklers komplett unter Wasser und die PC´s sind nicht mehr nutzbar. Zum Umfang der Leistungspflicht wegen des Feuerschadens gibt es Streit mit dem Versicherer. Im Rahmen des „Versicherungs-Vertrags-Rechtschutz für Versicherungsvermittler“ besteht für die rechtliche Interessenwahrnehmung des Versicherungsvermittler gegenüber seinen betrieblichen Versicherungen Rechtschutz.

Im Rahmen einer geplanten Fusion des VN mit einem anderen Maklerunternehmen, machte dessen Geschäftsführer Angaben zu seinen Kundenbeständen und deren Zusammensetzung. Die Fusion kam nicht zustande, doch das versicherte Maklerunternehmen soll die personenbezogenen Kundendaten missbräuchlich verwendet und damit Kunden des anderen Maklerunternehmens abgeworben haben. Aufgrund des erheblichen Geschäftsverlustes stellte ein Gesellschafter des anderen Maklerunternehmen Strafantrag gegen unseren VN. Diesem wird eine vorsätzliche Verletzung der Geheimhaltungspflicht (§ 85 GmbHG) vorgeworfen. Das Verfahren wird später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil ein hinreichender Tatverdacht nicht nachgewiesen werden konnte. In diesem Fall hat der VN seine notwendigen Auslagen, z.B. Anwaltskosten selbst zu tragen.

Dem Geschäftsführer und Gesellschafter einer Makler GmbH für Versicherungsvermittlung wird von der ermittelnden Staatsanwaltschaft ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 82 GmbHG – falsche Angaben - zur Last gelegt. Bei Gründung der GmbH habe er über den Wert der eingebrachten Sachanlagen bewusst falsche Angaben gemacht - da deren Wert tatsächlich viel niedriger als angegeben war, werde die Stellung der Gläubiger im drohenden Liquidationsverfahren beeinträchtigt. Zur Verteidigung gegen den Vorwurf beauftragt der Rechtsanwalt des VN ein Sachverständigengutachten um den damaligen Wert der Sachanlagen festzustellen – die Ausführungen des Gutachters stützen die Position des VN. Die Staatsanwaltschaft lässt daraufhin den Vorwurf fallen und stellt die Ermittlungen ein. Die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 2.000 EUR für 8 Std. à 250,- EUR sowie die Rechtsanwaltskosten werden nicht von der Staatskasse übernommen – diese Kosten übernimmt seine Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung. (Hinweis: Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung erforderlich sind, werden bis zu einem Stundensatz des Sachverständigen von 300 EUR, maximiert auf 25.000 EUR übernommen).

Die Staatsanwaltschaft ermittelt in einem Maklerunternehmen wegen Steuerhinterziehung. Noch bevor ein konkreter Verdacht auf eine einzelne Person im Unternehmen vorliegt, kann ein versierter Rechtsanwalt mit einer Firmenstellungnahme den erhobenen Vorwurf entkräften. Die RA-Kosten dieser Firmenstellungnahme in Höhe von 2.000 EUR wurden von der Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung übernommen. (Hinweis: Kosten für Firmenstellungnahmen werden bis zu einem Betrag von € 3.000,00 übernommen.)

Zusatzinfo: insbesondere bei Wirtschaftsstrafverfahren treten Fälle auf, in denen die Tat zwar bekannt ist, nicht jedoch der Täter; da sich nach deutschem Recht nur natürliche Personen strafbar machen können, eröffnet die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt oder gegen „Verantwortliche der Firma X“; im Interesse einer effektiven Rechtsverteidigung ist es wichtig, dass die betroffenen Unternehmen bereits in dieser frühen Ermittlungsphase aktiv werden und sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Dieser tritt dann nicht für einen Betroffenen auf, sondern gibt im Namen des Unternehmens eine Stellungnahme zu den Vorwürfen ab (=Firmenstellungnahme). Hierdurch wird in aller Regel die Ausweitung des Ermittlungsverfahrens auf eine unüberschaubare Zahl von Betriebsangehörigen vermieden, da sich die Ermittlungen nun auf die letztlich Verantwortlichen konzentrieren, oder weitere Ermittlungen ggf. gleich vermieden werden können