Ruhestands­planung

Ihre persönliche Ruhestands­planung
Der richtige Einstieg in die Gewerbeabmeldung!

Sie denken an die Beendigung Ihrer Tätigkeit als Versicherungsmakler? Wir denken mit! Wir helfen Ihnen beim richtigen Einstieg in den Ausstieg! Gemeinsam erstellen wir mit Ihnen Ihren individuellen Ausstiegs-Fahrplan. Nutzen Sie die Vorteile als SdV-Mitglied und lehnen Sie sich zurück. Wir übernehmen den Rest!

Auf dem Weg in den Ruhestand gibt es vieles zu bedenken und man möchte natürlich auch nichts vergessen...

Halten Sie Ihre Ziele und Vorüberlegungen fest um eine solide Grundlage für Ihre individuelle und bestmögliche Lösung zu schaffen. Unterstützt werden Sie dabei durch diese handlungsorientierte Checkliste zur Gewerbeabmeldung und Ruhestandsplanung. Nutzen Sie diese für Ihre ganz persönliche Planung. Zusätzlich steht Ihnen ein breites Netzwerk aus Experten zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an, denn SdV-Mitglieder haben´s leichter!

Download der Checkliste
Pärchen am Strand
Screenshot Bestandswertrechner

Bestand berechnen
Denn selbst kleine Bestände haben Wert!

Bei Gewerbeabmeldungen passieren die größten Fehler und Ihr Bestand ist bares Geld wert!

Sichern Sie sich Ihr Vermögen. Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick über den Wert Ihres Bestandes. Der SdV-Bestandswertschnellrechner gibt Ihnen sofort eine Orientierung zum Verkaufswert Ihres Bestandes.

Jetzt Berechnung starten!

Ihr Weg in den Ruhestand
Wir begleiten Sie Schritt für Schritt.

Unsere Experten unterstützen Sie und die erfahrenen Rechtsanwälte Jöhnke & Reichow  stehen mit Rat und Tat zur Seite.

1.

Bewertung des Vertragsbestandes

Bei der Erhebung und Strukturierung Ihres Kunden- und Vertragsbestandes, denn auch kleine, überalterte, nicht digitalisierte oder zu schlecht dokumentierte Bestände, können einen lukrativen Kaufpreis am Markt erzielen.

5.

Courtage-Vereinbarungen

Bei der Beendigung und Abwicklung aller bestehenden Courtage-Vereinbarungen.

2.

Klärung von Auszahlungsansprüchen

Bei der Klärung und Abwicklung der Courtage-Konten bei den einzelnen Versicherern und ggf. Pools, insbesondere mit Blick auf noch bestehende Auszahlungsansprüche aus Storno-Reserven.

6.

Beendigung von Vertragsverhältnissen

Bei der Beendigung und Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Untervertretern (einschließlich der Ermittlung von Ausgleichsansprüchen).

3.

Sonstige Kündigungen

Bei der Kündigung und Abwicklung sämtlicher sonstiger Vertragsverhältnisse (MVP, Vergleichsportale, Abonnements etc.).

7.

Weitere Abwicklungen

Bei der Beendigung und Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Angestellten oder etwaig vorhandenen Mietverhältnisses für Büroräume.

4.

Gewerbeabmeldung

Bei der Gewerbeabmeldung und Abmeldung bei der IHK bzw. sonstigen Erlaubnisbehörden (und dem Vermittler-Register) und Kündigung der Berufs- / Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

8.

Vermittlung von Kaufinteressenten

Bei der Vermittlung eines geeigneten Kaufinteressenten für den vorhandenen Kunden- und Vertragsbestand und Begleitung bei den Vertragsverhandlungen mit dem Ziel der Erreichung eines optimalen Kaufpreises und einer dauerhaften weiteren Betreuung der Kunden.

Wann dürfen wir Sie unterstützen
Sie haben weitere Fragen?

Häufig gestellte Fragen

Was ist mein Unternehmen bzw. Kunden- und Vertragsbestand wert?

Der Unternehmens-Wert bzw. der Ihres Bestandes richtet sich im Wesentlichen nach den laufenden Bestandscourtagen und der Zusammensetzung des Bestandes nach Sparten. Weitere Einflussfaktoren stellen die Altersstruktur, die Bündelungsquote, die regionale Verteilung, die Qualität der Beratungsdokumentation und Kunden-und Vertragsverwaltung dar. Entsprechend groß ist die Preisspanne, die zwischen dem 1,0-fachen bis zu mehr als dem 4-fachen der jährlichen Courtageeinnahmen liegen kann.

Als Versicherungsmakler haben Sie in aller Regel das individualvertragliche Recht bzw. den schuldrechtlichen Anspruch auf eine laufende Bestandscourtage aus den von Ihnen an die Versicherungsunternehmen vermittelten Verträgen erworben, solange diese Versicherungsverträge fortbestehen. Dieser Anspruch setzt in aller Regel die laufende Betreuung der Verträge voraus. Übernimmt ein Nachfolger die Betreuung dieser Verträge, können Sie die erworbenen Courtageansprüche (schuldrechtlichen) an einen Nachfolger abtreten bzw. übertragen. Der übernehmende Makler sollte in jedem Fall bereits über eine Courtagezusage mit gleichen Ansprüchen wie in ihrer von den betreffenden Versicherungsunternehmen verfügen.

Die Vergütungsmodelle sind sehr unterschiedlich und sollten die Interessen des abgebenden Versicherungsmaklers und die des Nachfolgers angemessen berücksichtigen. Das Spektrum reicht von sofortigen Einmalzahlungen bis hin zu einer sogenannten Verrentung der Bestandscourtagen. Ebenso vielfältig sind die Berechnungsgrundlagen und vertraglichen Regelungen hinsichtlich der zukünftigen Betreuung der übernommenen Kunden. Auch wird die zukünftige Bestandsentwicklung sehr unterschiedlich vertraglich berücksichtigt.

Grundsätzlich jeder Versicherungsmakler, der über die entsprechende gewerberechtliche Zulassung verfügt. Dieser Nachfolger sollte aber über die Voraussetzung verfügen, den zu übernehmenden Bestand qualitativ und quantitativ betreuen zu können, in der Lage sein, diesen Bestand unter Beachtung aller rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der datenschutzrechtlichen Vorschriften, integrieren zu können und nachgewiesen über die notwendige Bonität verfügen, um dem abgegeben Makler die vertraglich zugesicherte Vergütung auch nachhaltig garantieren bzw. zahlen zu können, was besonders wichtig ist bei der Vereinbarung mehrjähriger Zahlungen.

Zunächst können nur Vermittler in der Rechtsstellung als Versicherungsmakler ihren Bestand an einen anderen Versicherungsmakler veräußern. Dabei müssen insbesondere die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, was regelmäßig nur dadurch gelingt, dass die bestehenden Maklerverträge oder die gesonderten Vereinbarungen zur Verwendung der Kundendaten eine entsprechende Klausel zur Datenweitergabe enthalten. Bestehen derartige Maklerverträge bzw. Vereinbarungen mit dem Kunden nicht, wird es deutlich komplizierter aber nicht unmöglich. Hier bedarf es dann einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

Grundsätzlich ist die Weitergabe von Kundendaten an einen Nachfolger nicht erlaubt. Die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verlangen, dass die bestehenden Maklerverträge oder die gesonderten Vereinbarungen zur Verwendung der Kundendaten eine entsprechende Klausel zur Datenweitergabe enthalten. Bestehen derartige Maklerverträge bzw. Vereinbarungen mit dem Kunden nicht, wird es deutlich komplizierter aber nicht unmöglich. Hier bedarf es dann einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

Eine Gewerbeabmeldung führt nicht zur Beendigung bestehender Maklerverträge (das betrifft schriftlich wie mündlich geschlossene Mandate). Diese Verträge müssen einzeln gekündigt oder von einem Nachfolger rechtswirksam übernommen werden. Solange die Verträge nicht gekündigt oder übernommen sind besteht auch weiter die Pflicht zur Kundenbetreuung, diese wiederum ohne Gewerbeerlaubnis nicht mehr ausüben dürfen. Es müssen also bereits vor einer Gewerbeabmeldung sämtliche Maklerverträge beendet oder von einem Nachfolger übernommen worden sein.

Der abgebende Makler haftet weiter für seine Verstöße aus der Vergangenheit. Einschränkungen könnten sich lediglich aus gesetzlichen Verjährungsvorschriften ergeben. Hier sind zwei Fristen maßgeblich. Zunächst die allgemeine 3-jährige Verjährungsfrist, die voraussetzt, dass der Verstoß dem Anspruchsteller bekannt ist. Ist dem Anspruchsteller sein Anspruch hingegen nicht bekannt, verlängert sich die Verjährungsfrist um 7 auf 10 Jahre (sogenannte kenntnisunabhängige Verjährung). Deshalb ist es insbesondere wichtig, im Zusammenhang mit der Ruhestandsplanung über den richtigen VSH-Schutz zu verfügen und diesen ggf. zu überprüfen und anzupassen.

Auch hier ist das Spektrum an möglichen vertraglichen Regelungen sehr weit gefächert. Ist es Ihnen z.B. wichtig, dass Ihre Kunden wie bisher betreut werden, nicht zuletzt auch mit Blick auf Ihre Reputation, sollte der Nachfolger unabhängig von entsprechenden vertragliche Regelungen auch tatsächlich in der Lage sein, eine angemessene Betreuung in der bisherigen Weise gewährleisten zu können.